Evaluation des Fluglärmschutzgesetzes

Sehr geehrter Herr Dr. Salomon, sehr geehrter Herr Hilger, sehr geehrter Herr Dr. Brüggemann,

die im o.a. Entwurf von Ihnen vorgelegte Evaluation des Fluglärmgesetzes und der damit in Verbindung stehenden untergesetzlichen, den Schutz maßgeblich definierenden Normen (1.-3. FlugLSV) basiert auf einer sehr umfangreichen Evaluation der 2. Fluglärmschutzverordnung, der Akteursbefragung und den Berichten des Umweltbundesamtes (UBA) 2017 hierzu. Der nunmehr von Ihnen vorgelegte Entwurf vom 4.4.2018 für einen Bericht der Bundesregierung nimmt nur in geringen Teilen auf diese Grundlagen Bezug und kommt zu Schlussfolgerungen, die wir z.T. den vorangegangenen Berichten nicht entnehmen können. Es sind sogar wesentliche Kernpunkte aus den UBA Berichten wie z.B. „Nachtflugverbot in der gesetzlichen Nacht an stadtnahen Großflughäfen“ Ihrerseits nicht aufgenommen worden.

Wir bitten Sie, im Sinne einer besseren Transparenz für alle Beteiligten, im Rahmen einer Synopse die bisherigen Erkenntnisse der beauftragten Gutachter und des UBA und ihre möglicherweise divergierenden oder aber vielleicht auch übereinstimmenden Schlussfolgerungen darzustellen.

Eine Stellungnahme zu Ihrem Bericht ist erst dann fundiert möglich, wenn Sie deutlich machen, inwieweit Sie den bisherigen vom UBA aufbereiteten fachlichen Stand aufnehmen und weitertragen wollen.

Erläuternd hierzu greifen wir exemplarisch sechs Punkte auf, die bisher Ihrerseits nicht ausreichend bearbeitet worden sind und die z.T. auch parallel zu den Novellierungsverfahren anzugehen wären:

  1. Flughafenausbau
  2. Schutzniveau für den baulichen Schallschutz unter Berücksichtigung des Stands der Schallschutztechnik
  3. Schutzkonzept am Leipziger Verkehrsflughafen – die Aufwachwahrscheinlichkeit
  4. Be- und Entlüftung zumindest für Schlafräume
  5. Gewährleistungsansprüche bei umgesetzten Schutzvorkehrungen 6. Siedlungsbeschränkungen und Bauverbote
  6. Siedlungsbeschränkungen und Bauverbote

Hier der gesamte Brief an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: 2018-04-30 FLG

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*