Flughafenpanne lässt Fische sterben
02.05.2018 | 2 Min. | Verfügbar bis 10.05.2018 | Quelle: Rundfunk Berlin-Brandenburg
Benjamin Raschke MdL fragte 2016 in einer Kleinen Anfrage:
Frage 14: Wie wird sichergestellt, dass Enteisungsmittel, Kerosin und andere Verschmutzungen von den Flächen des BER weder ins Grundwasser noch in die beiden ableitenden Gewässer Selchower Flutgraben und Glasowbach gelangen können?
Namens der Landesregierung Brandenburg beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft Jörg Vogelsänger (SPD) am 29.06.2016 die Kleine Anfrage wie folgt:
zu Frage 14: Im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens
Berlin-Schönefeld vom 13.08.2004 in seiner aktuellen Fassung sind unter der Ziffer A
II 12 die wasserrechtlichen Regelungen zum Bau und Betrieb des Niederschlags-
wasserbehandlungssystems zur Reinigung des durch Luftfahrzeug- und Flächenen-
teisung und durch Flugkraftstoff-Tropfverluste verschmutzten Niederschlagswassers
von den befestigen Flugbetriebsflächen aufgenommen. Durch die genehmigte Ab-
wasserbehandlungsanlage wird sichergestellt, dass eine Gefährdung der Wassergüte durch verschmutztes Niederschlagswasser ausgeschlossen wird. Werden die für die Einleitung in die Gewässer vorgegebenen Überwachungswerte dennoch einmal nicht eingehalten, erfolgt die Überleitung des Niederschlagswassers zur Kläranlage Waßmannsdorf.
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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld
44/1-6441/1/101 Teil A – Verfügung
12 Wasserrechtliche Regelungen
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6) Alle Anlagen, die zur Ausübung der mit dieser Genehmigung gewährten Befugnis dienen, sind so zu betreiben, dass sie jederzeit ihren Zweck erfüllen können. Insbesondere dürfen eventuelle Störungen nicht zur Verletzung der Nebenbestimmungen für das Einleiten des gereinigten Niederschlagswassers in das Gewässer gemäß der wasserrechtlichen Erlaubnis führen.
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11) Gemäß § 21 BbgWG besteht bei Havariefällen auf der Abwasserbehandlungsanlage, welche Gewässerschäden verursachen oder verursachen könnten, die sofortige Meldepflicht an die untere Wasserbehörde. Außerdem sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Ei-
genschaften zu verhindern bzw. unverzüglich zu beseitigen.
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12.2.2 Hinweise
1) Die Erteilung dieser Genehmigung befreit nicht von einer Haftung des Betreibers aufgrund der gesetzlichen Haftungsvorschriften.
2) Mit dieser Genehmigung erfolgt keine rechtliche Anerkennung des gewählten Reinigungsverfahrens. Der Verfahrensträger ist verantwortlich für die Einhaltung der geforderten Güteparameter.
3) Es ist zu beachten, dass eine ggf. auftretende Kolmation in Bodenfiltern (sei es durch den Gehalt an abfiltrierbaren Stoffen oder durch biologische Vorgänge) die Funktionsfähigkeit des gesamten Entwässerungssystems gefährden kann.
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12.3.1.4 Auflagen zu Störungen
1) Alle vom normalen Betrieb abweichenden Situationen der Anlagen, insbesondere Störungen oder Unfälle, die Einfluss auf das wasserwirtschaftliche System haben können, sind auf dem schnellsten Wege der zuständigen unteren Wasserbehörde zu melden (Sofortmeldung). Dabei sind Zeitpunkt,
Ort, Umfang, Ursache, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer der Störung sowie die durchgeführten oder beabsichtigten Maßnahmen anzugeben.
-> Dazu sollte Antrag auf Akteneinsicht nach Umweltinformationsgesetz gestellt werden!
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(zur Beachtung: etwaige Änderungen des PFB seit 2004 – z.B. ÄPFB Nr. 4, 5, 11, 13 – sind hier nicht berücksichtigt!)
Planfeststellungsbeschluss 2004 Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld
44/1-6441/1/101 Teil C – Entscheidungsgründe
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14.2.1.2 Bau und Betrieb des Niederschlagswasserbehandlungssystems
Zur Reinigung des durch Flugzeug- und Flächenenteisung und durch Kerosin-Tropfverluste verschmutzten Niederschlagswassers von den befestigten Flugbetriebsflächen wird der Bau und Betrieb eines Niederschlagswasserbehandlungssystems genehmigt.
Diese Abwasserbehandlungsanlage stellt einen Sonderfall dar, da keine Erfahrungswerte hierzu vorliegen. Die Einhaltung der festgelegten Überwachungswerte allein durch die Behandlung des Niederschlagswassers kann aus diesem Grund nicht als gesichert angesehen werden, auch wenn durch die Anlage die Schadwirkung des verschmutzten Niederschlagswassers vermindert wird. Eine Gefährdung der Wassergüte ist jedoch trotzdem nicht zu besorgen, da aufgrund der Ableitungsmöglichkeit zur Kläranlage Waßmannsdorf ausgeschlossen werden kann, dass eine Einleitung von Niederschlagswasser
mit höheren Ablaufwerten als den festgelegten Überwachungswerten in die Gewässer erfolgt. Werden die für die Einleitung in die Gewässer vorgegebenen Überwachungswerte nicht eingehalten, erfolgt die
Überleitung des Niederschlagswasser zu dieser Kläranlage. Die Mess-, Steuer- und Regeltechnik ist somit ein wesentlicher Bestandteil der Abwasserbehandlungsanlage.
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Eine Gefährdung der Wassergüteist nicht zu besorgen.
R. Bretschneider PFB 2004
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Bereits 2011 gab es die Meldungen, dass im Wattenmeer die Giftstoffe von Enteisungsmitteln messbare Konzentrationen aufwiesen:
Quelle: https://www.schutzstation-wattenmeer.de/aktuelles/news-beitrag/ansicht/giftiges-flugzeug-enteisungsmittel-im-nordseewasser-entdeckt/Als wesentliche Quelle wurde damals der Flughafen von Amsterdam identifiziert. Dabei ging es nicht um direkte Einleitungen, sondern das Enteisungsmittel tropfte von den in Richtung See startenden Maschinen in das Meerwasser!!!
Bedenkt man, dass die Ablagerungen im Wattenmeer über die Strömungen der See „angeschwemmt“ werden, drängt sich die Frage auf, wie hoch die Konterminierung im Nahbereich der der Flughäfen. Der Bauer im Interview macht sich zurecht Sorgen.
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Weitere ökologische und womöglich gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Flughäfen sind, das Fuel Dumping (Treibstoffschnellablass).
In Jahr 2017 wurden 50 Tonnen Kerosin von Flugzeugen in der Luft, abgelassen.
Quelle: https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/drs/ab_8100/8199.pdf
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