Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Kein Rechtsschutz für Anwohner gegen Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute die Klage einer Anwohnerin aus der Gemeinde Kleinmachnow gegen die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Brandenburg als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin war der Auffassung, dass Anwohner ausnahmsweise gegen die Betriebsgenehmigung klagen könnten, weil der Planfeststellungsbeschluss Fragen wie den Schutz vor Fluglärm nicht ausreichend regele. Aufgrund der abknickenden Flugrouten hätte im Genehmigungsverfahren zudem erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

Der 6. Senat hat entschieden, dass die Klägerin nicht klagebefugt ist. Der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen enthält bereits abschließende Regelungen betreffend den Flugbetrieb und das Lärmschutzkonzept. Das Bundesverwaltungsgericht hat das im Planergänzungsverfahren nachgebesserte Lärmschutzkonzept bestätigt. In der hier angegriffenen Betriebsgenehmigung werden keine darüber hinausgehenden Regelungen getroffen, die die Klägerin in ihren Lärmschutzbelangen verletzen könnten. Die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Schönefeld wird lediglich an das Ergebnis der Planfeststellung für den Flughafen BER angepasst. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin scheidet daher aus. Der Umstand, dass der Klägerin kein Rechtsschutz gegen die Betriebsgenehmigung gewährt wird, führt nicht dazu, dass eine Rechtsschutzlücke entsteht, da die Klägerin, die im Einwirkungsbereich des Flughafens wohnt, gegen die sie belastenden Regelungen der Planfeststellung hätte klagen können (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 2012 – BVerwG 4 A 5000.10 u.a. – BVerwGE 144, 1). Da die Klägerin durch die Betriebsgenehmigung nicht in eigenen Rechten betroffen ist, ist sie auch ist auch nicht befugt, die Durchführung einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 20. Januar 2016 – OVG 6 A 2.14 –

Christiane Scheerhorn

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