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Ex-BER-Chef Rainer Schwarz bekommt sein Gehalt bis 2016

Der ehemalige Flughafenchef Rainer Schwarz hat Anspruch auf entgangene Gehaltszahlungen und eine Altersvorsorge in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Die Kündigung von Rainer Schwarz als Geschäftsführer der Flughafengesellschaft war nicht rechtmäßig. Das entschied das Landgericht Berlin am Donnerstagmittag. Dem ehemaligen BER-Chef stehen aus diesem Grund Gehaltszahlungen in Millionenhöhe zu.

Der Aufsichtsrat der Flughafengesellschaft hatte Schwarz im Januar 2013 entlassen, weil er bei dem Manager eine Mitschuld für die immer wieder verschobene Eröffnung des neuen Hauptstadtflughafens sah. Dagegen hatte Schwarz geklagt.

Schwarz hätten keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können, sagte dagegen der Richter Björn Retzlaff. Somit müsse ihm das Gehalt bis Vertragsende im Mai 2016 gezahlt werden.

Schwarz erhält nun entgangenes Gehalt sowie Zahlungen für die Altersvorsorge, laut Gericht maximal rund 1,6 Millionen Euro. Sein Dienstvertrag sollte eigentlich bis Mai 2016 laufen.

Quelle: http://www.morgenpost.de/flughafen-berlin-brandenburg/article133578738/Ex-BER-Chef-Rainer-Schwarz-bekommt-sein-Gehalt-bis-2016.html

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Herr Schwarz ist seit einiger Zeit Geschäftsführer des Flughafens Rostock-Laage. Er kann heute ein gutes „Taschengeld“ ohne dafür zu arbeiten verbuchen.

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Pressemitteilung des Berliner Landgerichtes Nr. 41/2014 vom 23.10.2014
Die Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin hat heute der Klage des früheren Sprechers der Geschäftsführung des Flughafens Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Schwarz auf Fortzahlung seiner Bezüge – insgesamt 1.026.860,37 € – stattgegeben. Prof. Dr. Schwarz war im Juni 2013 von dem Aufsichtsrat fristlos entlassen worden. Hintergrund waren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens.

Im heutigen Verkündungstermin hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Retzlaff in seiner mündlichen Begründung hervorgehoben, die fristlose Kündigung sei nicht wirksam erfolgt. Das Gericht hat betont, die Kündigung sei nicht darauf gestützt worden, ob Prof. Dr. Schwarz für die Verschiebung des Eröffnungstermins verantwortlich sei. Vielmehr gehe es darum, ob die Information über die notwendige Absage des Termins rechtzeitig erfolgt sei. Diese Frage habe das Landgericht letztlich offen lassen können, da eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Juni 2013 zu spät erfolgt sei. Auch den von der beklagten Flughafengesellschaft in dem Termin nachgeschobenen weiteren Kündigungsgrund der Preisgabe interner Unterlagen hat das Landgericht nicht anerkannt. Hierzu sei Prof. Dr. Schwarz zur Wahrung seiner Rechte in dem Prozess berechtigt gewesen, so Retzlaff. Allerdings ist er auf Antrag der Flughafengesellschaft verurteilt worden, diese Unterlagen vollständig an sie herauszugeben.

Schriftliche Entscheidungsgründe liegen der Pressestelle noch nicht vor. Gegen das Urteil kann bei dem Kammergericht Berufung eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014
– 93 O 55/13 –

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