Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Flugroute des künftigen Flughafens BER über den Wannsee vorerst gekippt.
In seinem Urteil führte das Gericht das Sicherheitsrisiko bei einem möglichen Flugzeugabsturz auf den atomaren Forschungsreaktor des Helmholtz-Zentrums in Berlin-Wannsee an. Diese Möglichkeit sei bei der Ausarbeitung der Route nicht ausreichend geprüft worden. Weiterlesen–>
Quelle: http://www.rbb-online.de/themen/flughafen-ber/flughafen_ber/fluglaerm/Gericht_Flugroute_Wannsee.html
Wannseeroute ist rechtswidrig – 1/13
Pressemitteilung
Berlin, den 23.01.2013
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute den Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen das Flugverfahren über dem Wannsee (so genannte kurze Wannseeroute) stattgegeben. Die Flugroute führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrum Berlin vorbei, auf dem sich unter anderem der Forschungsreaktor BER II befindet.
Der 11. Senat ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Festsetzung der Flugroute rechtswidrig ist und die Kläger in ihren abwägungserheblichen Belangen (Gesundheit, Planungshoheit) verletzt. Der Festlegung des angegriffenen Flugverfahrens liegt ein Ermittlungsdefizit zugrunde. Das Risiko eines Flugunfalls und eines terroristischen Anschlags auf den Luftverkehr und der dadurch ausgelösten Freisetzung ionisierender Strahlung des Forschungsreaktors wurde nicht hinreichend in den Blick genommen. Eine solche fallspezifische Risikoermittlung wäre notwendige Grundlage einer Abwägung gewesen. Die Risikoermittlung war auch deshalb geboten, weil die Risikobetrachtungen für den Reaktor in Bezug auf den Flugverkehr veraltet waren und die Beklagte darauf durch die Atomaufsichtsbehörde hingewiesen wurde.
Auf die weiteren – insbesondere unter Fluglärmgesichtspunkten – erörterten Fragen kam es danach für die Entscheidung nicht mehr an.
Hinsichtlich der Deutschen Umwelthilfe, die geltend macht, die Flugroutenfestsetzung sei wegen einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig, sieht der Senat weiteren Aufklärungsbedarf und hat das Verfahren insoweit abgetrennt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Urteile vom 23. Januar 2013 – OVG 11 A 1 und 3.13 -.