Weil der BER geschlossen bleibt, nimmt der Verkehr in Tegel immer weiter zu – zum Leidwesen der Anwohner. Nun ziehen immer mehr Lärmgeplagte vor Gericht. Das macht sich nun beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bemerkbar.
Es sind laut OVG -Stand vom März 2014- zehn Verfahren anhängig. Den Tegler-Klägern geht es um Schadenersatz und Schallschutz für die Lärmbelästigung. Eine Klage richtet sich gegen die Einschränkung des Flugbetriebs.
Rechtsbeistand für die Betroffenen BürgerInnen von Tegel wird von der Anwaltskanzlei Streifler & Kollegen geleistet.
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Terminshinweis: Verfahren betreffend die Lärmbelastung am Flughafen Tegel – 8/14
Pressemitteilung
Berlin, den 24.03.2014
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in den Verwaltungsstreitverfahren OVG 6 A 10.14. 14.14, 18.14 und 23.14
Kläger: Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel
Beklagter: Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Beigeladene: Berliner Flughafengesellschaft mbH
Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf
Mittwoch, den 11. Juni 2014 und Donnerstag, den 12. Juni 2014,
jeweils 9.30 Uhr
Ort: Dienstgebäude Hardenbergstr. 31, Berlin-Charlottenburg,
Saal 301 (Plenarsaal), 3. Etage.
Streitgegenstand:
Die Kläger sehen sich durch den aus ihrer Sicht zunehmenden Flugbetrieb am Flughafen Berlin-Tegel einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt. Sie begehren daher eine angemessene Entschädigung in Geld oder geeignete Lärmschutzmaßnahmen.
Allgemeine Hinweise für Zuhörer:
Die Anzahl der Plätze für Zuhörer ist begrenzt.
Es wird jeweils ab 8.00 Uhr Einlass in den Sitzungsaal gewährt.
Bei der Eingangskontrolle ist ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild vorzulegen.
Da Parkplätze nicht zur Verfügung gestellt werden können, wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel empfohlen.
Hinweise für Medienvertreter:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Ton-, Film- und Fotoaufnahmen im Verhandlungssaal sind nur bis zum Beginn der Verhandlung zulässig. Es sind lediglich Kameras ohne Stativ zugelassen. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Mobile IT-Geräte dürfen während der Verhandlung nur im Offline-Betrieb benutzt werden. Im Falle eines die Kapazitätsgrenzen überschreitenden Medieninteresses bleibt die Einführung einer „Pool-Regelung“ vorbehalten. Parkplätze für Übertragungswagen können nicht zur Verfügung gestellt werden.
Christiane Scheerhorn
– Pressebeauftragte –
Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20140324.1605.395696.html



