Klagen auf Durchsetzung baulichen Schallschutzes

Verwaltungsstreitverfahren OVG 11 A 7.13, 14.13, 15.13 und 19.13
Kläger: mehrere Anwohner, Gemeinden Blankenfelde-Mahlow und Eichwalde Beklagter: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Termin zur mündlichen Verhandlung:
Donnerstag, den 25. April 2013 und Freitag, den 26. April 2013, jeweils 10.00 Uhr
Ort: Dienstgebäude Hardenbergstr. 31, Berlin-Charlottenburg,
Saal 301 (Plenarsaal), 3. Etage

Streitgegenstand:
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, gegenüber der zum Verfahren beigeladenen Flughafen Berlin Brandenburg GmbH auf die Gewährleistung hinreichender (baulicher) Schallschutzvorrichtungen hinzuwirken. Dabei steht vor allem im Streit, wie das im Planfeststellungsbeschluss für den Tagzeitraum vorgesehene Schallschutzprogramm zu verstehen und demgemäß der bauliche Schallschutz im Tagschutzgebiet des Flughafens zu dimensionieren ist (vgl. hierzu bereits Pressemitteilung vom 15. Juni 2012 – 13/12).

Allgemeine Hinweise für Zuhörer:
Die Anzahl der Plätze für Zuhörer ist begrenzt.
Am 25. und 26. April 2013 sowie am 11. und 12. Juni 2013 wird jeweils ab 8.30 Uhr Einlass in den Sitzungsaal gewährt.
Am 19. September 2013 wird ab 8.00 Uhr Einlass in den Sitzungsaal gewährt.
Bei der Eingangskontrolle ist ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild vorzulegen.
Da Parkplätze nicht zur Verfügung gestellt werden können, wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel empfohlen.

Hinweise für Medienvertreter:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Ton-, Film- und Fotoaufnahmen im Verhandlungssaal sind nur bis zum Beginn der Verhandlung zulässig. Es sind lediglich Kameras ohne Stativ zugelassen. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Mobile IT-Geräte dürfen während der Verhandlung nur im Offline-Betrieb benutzt werden. Im Falle eines die Kapazitätsgrenzen überschreitenden Medieninteresses bleibt die Einführung einer „Pool-Regelung“ vorbehalten. Parkplätze für Übertragungswagen können nicht zur Verfügung gestellt werden.

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