7. Jahrestag der Nicht-Umsetzung des erfolgreichen Volksbegehren + + Wann wird umgesetzt?

Aus dem Brandenburger Landtag: Landtag Brandenburg Drucksache 7/422 der 7. Wahlperiode

Kleine Anfrage 192 des Abgeordneten Dr. Philip Zeschmann (BVB/FREIE WÄHLER Fraktion) an die Landesregierung

7. Jahrestag der Nicht-Umsetzung des erfolgreichen Volksbegehren „Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)!“

Vor fast 7(!) Jahren, am 27. Februar 2013, wurde das Volksbegehren (VB) „Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)!“ im Hohen Haus angenommen (vgl. Landtags-Drucksache 5/6894-B). Seitdem hat keine Landesregierung in Brandenburg konkret wirksamen Maßnahmen für das Nachtflugverbot ergriffen und deshalb auch nichts zu dessen Realisierung erreicht. Verstößt diese Untätigkeit gegen die Landesverfassung? Erst im vergangenen Jahr hatte eine Aktion der Fluglärmbetroffenen mit einer Illumination an der Landtagsfassade eindrucksvoll eine Mahnung an Parlament und Regierung, aber auch an Parteien gerichtet. Nämlich das Nachtflugverbot von 22 bis 6 Uhr für den BER endlich auch umzusetzen. Und damit die Forderung, keine planmäßigen Flüge in diesem Zeitraum in der gemeinsamen Landesplanung von Berlin und Brandenburg im Landesentwicklungsprogramm zu verankern, genau gesagt im § 19 Abs.11. Es steht im landesplanerischen Ermessen, die bisher getroffenen Regelungen in § 19 Abs. 11 LePro nachträglich zu verändern, denn es ist das Wesen der politischen Planung, dass Konzepte verändert werden können. Für die Gesamtentwicklung der Räume Berlin und Brandenburg ist der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und damit auch der Schutz vor übermäßigem Fluglärm zwingend. Erst recht in Verbindung mit der Entscheidung für einen schon laut Raumordnungsverfahren dafür ungeeigneten Standort. Daher stellt sich – fast sieben Jahre nach der Annahme des VB – die Frage nach dem mehr als nur überfälligen Verwaltungsvollzug.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was hat die Landesregierung konkret unternommen, um das mit dem angenommenen VB „Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)!“ (vgl. Landtags-Drucksache 5/6894-B) am für einen Flughafen der nunmehr geplanten Größe ungeeigneten Standort umzusetzen? Bitte führen Sie alle Aktivitäten (Termine, Besprechungen, Schreiben, etc.) seit dem Beschluss des VB im Landtag konkret auf.

Eingegangen: 07.01.2020 / Ausgegeben: 07.01.2020

Landtag Brandenburg Drucksache 7/422

2.

Welche wichtigen Beweggründe und Hindernisse bestanden für die Landesregierung, den unter Frage 1. bezeichneten Verwaltungsvollzug nicht bereits aus Anlass der Novellierung des LEP-HR bis 2019 vornehmen zu lassen?

3.

Welche Position nimmt die neue Landesregierung zur Umsetzung des VB zum landesplanerische Nachtflugverbot von 22 bis 6 Uhr ein?

4.

Was genau bedeutet für die Landesregierung die Formulierung im Koalitionsvertrag „Wir halten am Beschluss des Landtages zum Volksbegehren Nachtflugverbot BER (Drucksachen 5/6894-B und 5/6916-B) fest.“? Bitte erläutern Sie das konkret in Bezug auf jede der genannten Drucksachen.

5.

Welche konkreten Schritte plant die Landesregierung zur umgehenden Umsetzung aufgrund ihrer Verpflichtung dazu aufgrund der o.g. Landtagsbeschlüsse? (Und hier wird nicht nach Bitten um die Reduzierung von Flugverkehr in den so genannten Nachtrandstunden gefragt, sondern nach klaren Vorgaben und Anweisungen der Landesregierung durch die Obere Luftfahrtbehörde an den Flughafenbetreiber.)

6.

Warum hat die Landesregierung entsprechend dem vorliegenden Auftrag vom demokratischen Souverän des Landes nicht §19 Abs. 11 LePro gemäß dem Volksbegehren „Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)!“ (vgl. Landtags-Drucksache 5/6894-B) im LEP HR geändert? Inwiefern ist diese Nicht-Umsetzung rechtlich zulässig?

7.

Sofern als Antwort auf Frage 6 behauptet werden sollte, dass dies am Land Berlin gescheitert sei – wäre zur Umsetzung des vorliegenden Auftrags vom demokratischen Souverän des Landes unter diesen Bedingungen nicht eine Aufkündigung des LEP BB bzw. LEP HR erforderlich gewesen? Falls Nein, bitte ich um eine nachvollziehbare und fundierte juristische Begründung.

8.

Warum hat die Landesregierung nachdem sich in Berlin eine neue Koalition aus drei Parteien gebildet hatte, von denen zuvor zwei für die Umsetzung eines Nachtflugverbotes waren, nicht erneute Verhandlungen mit Berlin zur Umsetzung des erfolgreichen VB geführt?

9.

Hält die Landesregierung die bis heute – fast sieben Jahre nach der Annahme – nicht erfolgte Umsetzung des VB für rechtlich zulässig? Und wenn ja warum (hier bitte ich um eine genaue und nachvollziehbare juristische tragfähige Begründung)?

10.

Inwieweit ist es gesetzeskonform die eigentlichen Forderungen des VB auf den nebulösen und nicht näher definierten Begriff von Mehr Nachtruhe eigenmächtig zu verkürzen (hier bitte ich um eine genaue und nachvollziehbare juristische tragfähige Begründung)?

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Landtag Brandenburg Drucksache 7/422

11.

Inwieweit ist es gesetzeskonform, den vom Landtag 2013 erhaltenen hoheitlichen Auftrag zur Umsetzung der Forderungen des VB-Nachtflugverbot unter falschen Prämissen in 2019 an privatwirtschaftliche und demokratisch nicht legitimierte Unternehmen (FBB und Fluggesellschaften) weiterzureichen (hier bitte ich um eine genaue und nachvollziehbare juristische tragfähige Begründung)?

12.

Inwieweit ist es gesetzeskonform, dass in Brandenburg nicht demokratisch legitimierte privatwirtschaftliche Unternehmen und BER-Anteilseigner mit Duldung und Wohlwollen der Landesregierung bestimmenden Einfluss auf ihre Haltung, ihre Politik und ihre Entscheidungen in einem teilsouveränen Bundesland mit eigener Verfassung und politischer Eigenständigkeit nehmen können (hier bitte ich um eine genaue und nachvollziehbare juristische tragfähige Begründung)? Brandenburg verfügt über eine eigenständige Legislative mit dem gesetzgebenden Länderparlament, eine Judikative für die Rechtsprechung und über exekutiv tätige Organe wie die Polizei. Sofern Sie in Ihrer Antwort darlegen zu beabsichtigen, dass kein Einfluss auf die Haltung, die Politik und die Entscheidungen der Landesregierung genommen werden, bitte ich um eine konkrete und nachvollziehbare Beweisführung für diese Behauptung.

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