CETA-Urteil aus Karlsruhe: Das hat unsere Bürgerklage schon jetzt erreicht…

Ab 18. Oktober 2016 findet das Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada vorläufige Anwendung.

Das Gericht verlangte gestern am 13. Oktober 2016 von der Bundesregierung folgende Auflagen, damit CETA angewendet werden darf:

1. Die Schiedsgerichte und viele weitere Artikel mehr von CETA dürfen NICHT vorläufig in Kraft treten. Alles, was nicht zweifelsfrei in der alleinigen Zuständigkeit der EU liegt, darf nicht vorläufig angewendet werden.

2. Die CETA-Ausschüsse müssen demokratisch rückgekoppelt sein. Sie dürfen eben NICHT Protokolle und Anhänge alleine ändern. Und Deutschlands Einfluss muss gewahrt bleiben. Zum Beispiel indem festgelegt wird, dass die Position des EU-Vertreters in einem CETA-Ausschuss zuvor einstimmig vom Rat bestätigt wird.

3. Meiner Ansicht nach ist die wichtigste Errungenschaft, dass Deutschland die vorläufige Anwendung einseitig kündigen kann.

Quelle: https://www.mehr-demokratie.de/
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