Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg unwirksam

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Pressemitteilung vom 16. Juni 2014

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute die von der Landesregierung des Landes Brandenburg erlassene Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 für unwirksam erklärt. Damit hatten die gegen den Landesentwicklungsplan gerichteten Normenkontrollanträge der Stadt Dahme/Mark und der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf Erfolg.

Der Landesentwicklungsplan ist ein Raumordnungsplan, der von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt und von den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen wurde. Er ist ein Instrument der Landesplanung, enthält u.a. Vorgaben für Bebauungspläne der Gemeinden und steuert die künftige Siedlungsentwicklung und den großflächigen Einzelhandel hin zu Zentralen Orten. Im Brandenburger Landesgebiet legt er als Zentrale Orte nur noch Oberzentren und Mittelzentren, aber keine Grundzentren mehr fest. Die Anzahl der Zentralen Orte wurde damit von 152 auf 54 reduziert. Gemeinden, die nach dem Landesentwicklungsplan als Mittelzentrum festgestellt worden sind, erhalten erhöhte finanzielle Zuweisungen. Die antragstellenden Gemeinden waren nicht als Zentrale Orte festgelegt worden.

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Verordnung der Landesregierung gegen Art. 80 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verstößt. Danach muss in der Verordnung angegeben werden, auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt ist (sog. Zitiergebot). Die Rechtsgrundlage findet sich neben dem zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg geschlossenen Landesplanungsvertrag auch in § 3 des Brandenburger Landesplanungsgesetzes. Darin wird die Landesregierung ermächtigt, die im Landesplanungsgesetz festgelegten Ziele der Raumordnung durch Rechtsverordnung zu ändern. Von dieser Vorschrift hat die Landesregierung u.a. durch den Wegfall der Grundzentren in dem Landesentwicklungsplan Gebrauch gemacht, ohne die Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung anzugeben. Das Zitiergebot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein unerlässliches Element des demokratischen Rechtsstaates, seine Verletzung hat deshalb die Unwirksamkeit der Verordnung zur Folge. Wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot kam es für die Entscheidung nicht mehr auf sonstige in dem Verfahren vorgetragene Rechtsfragen an. Diese würden sich aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen beim Erlass eines neuen Landesentwicklungsplanes auch nicht mehr in gleicher Weise stellen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 –

Christiane Scheerhorn

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