Wieder ein Sieg für die BürgerInnen in Berlin und Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg legt schriftliche
Begründung zum Schallschutz-Urteil vor

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tage die
schriftliche Begründung des bereits am 25.4.2013 verkündeten Urteils zu
den Schallschutzklagen vorgelegt. Mit diesem Urteil wurde das Ministerium
für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) verpflichtet, gegenüber der Flug-
hafen Berlin-Brandenburg GmbH (FBB) geeignete aufsichtsrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass durch die von der FBB
zu finanzieren Schallschutzmaßnahmen gewährleistet wird, dass durch An-
und Abflüge am Flughafen Berlin-Brandenburg in den Innenräumen der
Betroffenen tagsüber in den sechs verkehrsreichsten Monaten höhere Ma-
ximalpegel als 55 dB(A) insgesamt weniger als einmal auftreten.

In der nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung stützt sich das Gericht für
seine Entscheidung in erster Linie darauf, dass sowohl der Wortlaut als auch die
Begründung des Planfeststellungsbeschlusses keinen Zweifel daran lassen, dass
ein Schallschutzkonzept geschaffen werden sollte, bei dem keine Pegel über 55
dB(A) in den Innenräumen der Lärmbetroffenen auftreten. Diese Auslegung wur-
de auch vom Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Standortent-
scheidung vertreten. Darüber hinaus hat das OVG Berlin-Brandenburg klarge-
stellt, dass sich der Beklagte selbst bereits bei der Standortentscheidung be-
wusst dafür entschieden hat, einen schon aus damaliger Sicht überobligatori-
schen Lärmschutz festzusetzen.

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) kom-
mentiert die schriftliche Urteilsbegründung:

„Das OVG Berlin-Brandenburg ist in seiner ausführlichen Urteilsbegründung wie
bereits in der mündlichen Verhandlung dem unsererseits für die Kläger geleiste-
ten Vortrag vollumfänglich gefolgt und damit die Richtigkeit unserer Argumente
bestätigt. Das Gericht hat auch eine sehr klare Aussage zu den nun im Raume
stehenden Mehrkosten getroffen: Es waren das beklagte Land Brandenburg
selbst und die Flughafengesellschaft, die dieses strenge Schallschutzziel bean-
tragt und im Ergebnis planfestgestellt haben, um den Flughafen Berlin-
Brandenburg an dem gewählten stadtnahen Standort zu rechtfertigen. Das Ge-
richt hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das MIL bereits im Jahre 2008
darüber informiert war, dass das von ihm planfestgestellte Schallschutzziel Kosten verursachen wird, die ganz erheblich über dem Betrag von 139 Millionen € liegen werden.
Diesen Betrag hatte die FBB für ein Schutzziel „16 x 55 dB(A)“ kalkuliert. Das MIL hat sich damit in Kenntnis der massiven Kostensteigerungen, die bei einer Einhaltung des von ihm selbst geschaffenen Planfeststellungsbeschlusses eintreten, ganz bewusst dagegen entschieden, diese Regelung abzuändern. Vielmehr wurde die FBB darauf verwiesen, dass dieses Schallschutzziel bestandskräftig ist und die FBB hiergegen nicht geklagt hat. Hierauf hat das Gericht nun zu Recht auch abgestellt und die Kläger in ihrer Forderung, das Schallschutzprogramm auch so umzusetzen, wie es im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen ist, bestätigt.“

Rechtsanwältin Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) er-
gänzt:

„Die Tatsache, dass dem MIL sowohl die richtige Auslegung des Schallschutzzie-
les als auch die hiermit verbundenen Kosten bereits im Jahre 2008 bekannt wa-
ren, zeigt gleichzeitig, dass das nun getroffene Urteil das MIL ebenso wie die
FBB kaum überraschen durfte. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesver-
waltungsgericht die vom OVG nun übernommene Auslegung des Tagschutzzieles bereits in seinen Urteilen vom 16.3.2006 vertreten hat, ist auch ein Grund für eine weitere gerichtliche Klärung in keiner Form ersichtlich.
Gerade in Anbetracht der Vorgeschichte sowie der Tatsache, dass das Urteil ausschließlich den Flughafen Berlin-Brandenburg betrifft und damit eine bundesweite Bedeutung nicht entfalten kann, sollten die Verantwortlichen nun endlich zu ihrem Wort, das sie dem Bürger gegeben haben, stehen und die Entscheidung akzeptieren.“

Würzburg, den 31.05.2013

gez. RA Wolfgang Baumann
Fachanwalt f. Verwaltungsrecht

gez. RAin Franziska Heß
Fachanwältin f. Verwaltungsrecht

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