Pressemitteilung Nr. 33/2012 BVerwG 4 C 8.09; BVerwG 4 C 9.09; BVerwG 4 C 1.10; BVerwG 4 C 2.10; BVerwG 4 C 3.10; BVerwG 4 C 4.10; BVerwG 4 C 5.10; BVerwG 4 C 6.10 04.04.2012
Planmäßige Flüge in der Mediationsnacht weiterhin unzulässig – Kontingent für die Gesamtnacht auf durchschnittlich 133 Flüge beschränkt – Schallschutz für gewerbliche Grundstücke nachbesserungsbedürftig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute letztinstanzlich über Musterklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, insbesondere der Anlegung einer neuen Landebahn, entschieden.
Im Planfeststellungsbeschluss sind für die Gesamtnacht (22.00 bis 6.00 Uhr) – auf das Kalenderjahr bezogen – durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen je Nacht zugelassen. In der sog. Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) sind durchschnittlich 17 planmäßige Flugbewegungen von Luftfahrzeugen im ausschließlichen Luftfrachtverkehr bzw. Luftpostverkehr sowie übergangsweise und nachrangig auch Touristik- und Passagierflüge zugelassen.
In den acht Musterklageverfahren der Städte Offenbach am Main, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim und Rüsselsheim sowie von Privatpersonen, Gewerbetreibenden und einer kommunalen Klinik hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) das beklagte Land Hessen mit Urteil vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt:
In der Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) sind Flüge bis zu einer Neubescheidung (weiterhin) unzulässig. Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht, die im ursprünglichen Betriebskonzept nicht vorgesehen waren, war allerdings – anders als vom VGH angenommen – bereits wegen fehlender Anhörung der Betroffenen aufzuheben. Zu Recht hat der VGH die Regelung als abwägungsfehlerhaft beanstandet, weil sie den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz der Bevölkerung nicht genügt. Bundesrechtlich unbedenklich ist auch, dass der VGH dem Grundsatz in Nr. III 1 der Landesentwicklungsplan-Änderung 2007 die Wirkung einer „konkretisierenden Gewichtungsvorgabe“ beigemessen hat, die als grundsätzliches Verbot planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht zu verstehen sei und den Gestaltungsspielraum sehr weit – auf annähernd Null – einschränke. Der planerische Spielraum des beklagten Landes bei der Neuregelung des Flugbetriebes in der Mediationsnacht ist dementsprechend gering.
Hinsichtlich der sog. Nachtrandstunden (22.00 bis 23.00 Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr) ist der Senat über die Beanstandung durch die Vorinstanz hinausgegangen. Ab sofort dürfen in dieser Zeit nicht mehr durchschnittlich 150, sondern nur noch – auf das Kalenderjahr bezogen – durchschnittlich 133 planmäßige Flüge stattfinden. Über die Zulassung eines darüber hinausgehenden Kontingents hat das beklagte Land neu zu entscheiden. Sollte es sich dazu entschließen, das Kontingent von durchschnittlich 133 Flügen wieder zu erhöhen, hat es zu beachten, dass die Nachtrandstunden nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebes angesehen werden dürfen. Selbst im Falle eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht bleibt die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird. Absehbare tagähnliche Belastungsspitzen in den einzelnen Nachtrandstunden oder in längeren, insbesondere kernzeitnahen Zeitabschnitten müssen deswegen in den jeweils betroffenen Überfluggebieten vermieden werden.
Zu korrigieren war das erstinstanzliche Urteil auch, soweit der VGH das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen gebilligt hat. Der Schutz gewerblicher Anlagen ist im FluglärmG nicht geregelt. Es ist deshalb Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze fluglärmbedingter Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben selbst zu bestimmen und auf dieser Grundlage dem Vorhabenträger im Planfeststellungsbeschluss diejenigen Schutzmaßnahmen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Gewerbegrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Das an die Kriterien des Arbeitsstättenrechts anknüpfende Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses genügt diesen Anforderungen nicht. Auch in diesem Punkt bedarf der Planfeststellungsbeschluss der Nachbesserung.
Im Übrigen hat der VGH die Entscheidung des beklagten Landes Hessen für den planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zu Recht nicht beanstandet.
BVerwG 4 C 8.09 und 9.09, 1.10 – 6.10 – Urteil vom 4. April 2012
Vorinstanz: VGH Kassel, 11 C 499/08.T, 321/08.T, 329/08.T, 359/08.T, 336/08.T, 312/08.T, 227/08.T, 509/08.T – Urteil vom 21. August 2009 –