+ + + EuGH stärkt Umweltrechte bei Großprojekten + + PK von RA Baumann + + +

§_RECHT_Mario_HausmannDer Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass u. a. die EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung weiterhin nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Anwendbarkeit der in Teilen EU-rechtswidrigen deutschen Gesetze in Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren ist daher nicht mehr zulässig. Geklagt hatte die EU-Kommission, die sich mit zahlreichen Rügen durchsetzte.

Der EuGH hat im Einzelnen entschieden, dass die BRD durch folgende Regelungen gegen EU-Recht verstoßen hat:

1. Beweislast
Nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Kläger nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war.

=> Folge aufgrund des EuGH-Urteils:
Wenn bei größeren Bauprojekten die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ganz fehlt oder das Verfahren fehlerhaft war, muss künftig die Behörde nachweisen (Beweislastumkehr), dass der Verfahrensfehler am Ergebnis nichts geändert hat. Andernfalls wird die Genehmigung vom Gericht aufgehoben. Dem Kläger darf die Beweislast für den Kausalzusammenhang jedenfalls nicht auferlegt werden.

2. Ausschluss von Argumenten (Präklusion)
Nach § 2 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und § 73 Abs. 4 VwVfG wird die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf Einwendungen beschränkt, die bereits im Verwaltungsverfahren erhoben wurden.

=> Folge aufgrund des EuGH-Urteils:
Künftig müssen Verwaltungsgerichte auch solche Argumente berücksichtigen, die im vorgelagerten Verwaltungsverfahrennoch nicht vorbracht wurden und somit erstmalig vor Gericht erhoben werden. Um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens gleichwohl zu gewährleisten (Kontrolle der Verwaltungsentscheidung), weist der EuGH jedoch darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber durchaus spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen kann, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist.

Altfälle:
3. Zeitliche Begrenzung der Klagebefugnis von Umweltverbänden und Beschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle

Nach §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 UmwRG wird in Verfahren, die nach dem 25.6.2005 eingeleitet und vor dem 12.5.2011 abgeschlossen wurden,

– die Klagebefugnis von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen.
– der Umfang der gerichtlichen Prüfung von Rechtsbehelfen von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen.

=> Folge aufgrund des EuGH-Urteils:
Umweltverbände sind anders als einzelne Bürger auch dann klagebefugt, wenn sie keine subjektive Rechtsverletzung geltend machen können. Umweltverbände können alle nationalen Rechtsvorschriften, welche die EU-Umwelt-Vorschriften der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren EU-Umwelt-Vorschriften geltend machen. Die zeitliche Beschränkung im geänderten Umweltrechts-Behelfsgesetz gilt nicht.

4. Anwendbarkeit des Gesetzes
Nach § 5 Abs. 1 und 4 UmwRG werden Verwaltungsverfahren, die vor dem 25.6.2005 eingeleitet wurden, vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen

=> Folge aufgrund des EuGH-Urteils künftig: Geändertes Umweltrechts-Behelfsgesetz gilt auch für Altfälle
Dieser allgemeine Ausschluss von vor dem 25.6.2015 eingeleiteten Verfahren vom Geltungsbereich des geänderten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gilt nicht. Quelle: www.flk-frankfurt.de

Detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte dem nachfolgden Urteil des EuGH vom 15.10.2015: Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14

Pressemitteilung vom Rechtsanwalt W. Baumann/Fachanwalt f. Verwaltungsrecht.

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